Auf der Grundlage des § 9 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) in der Fassung vom 10. November 1993, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.09.2020 (GVBl. S. 516) wird verboten, in öffentlichen Park- und Grünanlagen, auf Grillplätzen und im Außenbereich Feuer zu entfachen. Das Verbot gilt auch für eingerichtete Feuerstellen sowie mitgebrachte Holz- und Kohlegrills. Ferner wird auf den genannten Flächen verboten, brennende Streichhölzer sowie brennende Tabakwaren wegzuwerfen. Außerdem gilt:
Das Grillen in ausgewiesenen Grillhütten der verbandsangehörigen Kommunen oder anderer Institutionen unter Vorkehrungen der erforderlichen Brandschutzmaßnahmen (z.B. Bereitstellung von Feuerlöscher / Löschwasser) ist erlaubt.
Das Grillen in Gärten oder auf landwirtschaftlichen Grundstücken im Außenbereich ist ausschließlich durch Benutzung eines Gasgrills und unter Vorkehrungen der erforderlichen Brandschutzmaßnahmen (z.B. Bereitstellung von Feuerlöscher / Löschwasser) erlaubt.
Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände dürfen nicht verschossen oder gezündet werden.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Entzünden und Betreiben von Grillfeuern auf privaten Eigentumsflächen im Innerortsbereich der Ortsgemeinden nicht verboten und von der Anordnung auch nicht erfasst ist. Es sind aber auch auf privaten Flächen geeignete Maßnahmen zu treffen, damit sich ein Feuer nicht unkontrolliert entwickeln kann.
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite der Verbandsgemeinde (http:// www.vg-gau-algesheim.de) in Kraft und ist zeitlich befristet bis zum 31.08.2025. Zusätzlich erfolgt die öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 1 Abs. 5 der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde vom 14.06.2019, zuletzt geändert durch die 5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 10.04.2025 durch Aushang an der Bekanntmachungstafeln der Verbandsgemeinde und der ihr angeschlossenen Ortsgemeinden sowie der Stadt Gau-Algesheim.
II. Begründung
Die Grünflächen in den öffentlichen Park- und Grünanlagen sind großflächig vertrocknet. Aufgrund der anhaltenden trockenen Witterung und der hohen Temperaturen besteht die konkrete Gefahr, durch die Verwendung von offenem Feuer einen Flächenbrand auszulösen.
Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Das angeordnete Verbot ist geeignet, der Brandgefahr hinreichend wahrscheinlich entgegenzuwirken.
III. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird die sofortige Vollziehung angeordnet werden. Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses an der Durchsetzung des Verbots erforderlich. Bei der Abwägung der Interessen der Allgemeinheit am vorbeugenden Brandschutz, treten die Einzelinteressen hinter dem Allgemeininteresse zurück. Es sind keine Gesichtspunkte erkennbar, nach denen Individualrechtsgüter besonders berücksichtigt werden müssten. Die Brandgefahr, der mit dem Feuerverbot auf den genannten öffentlichen Flächen begegnet wird, ist so schwerwiegend, dass nicht erst der Ausgang eines Widerspruchs- und Klageverfahrens abgewartet werden kann.
IV. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Verbandsgemeindeverwaltung Gau-Algesheim, Hospitalstraße 22, 55435 Gau-Algesheim, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erheben.
Der Widerspruch kann auch durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz an die Adresse vg-gau-algesheim@vpsko.rlp erhoben werden. Für die Wahrung der Frist ist der Tag des Eingangs, nicht der Tag der Absendung maßgeblich.
Die Rechtsbehelfsfrist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig bei der Geschäftsstelle des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen, Georg-Rückert-Straße 11, 55218 Ingelheim, eingeht.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungsgericht Mainz, Ernst-Ludwig-Straße 9, 55116 Mainz die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beantragt werden.
Gau-Algesheim, 25. Juni 2025 gez. Benno Neuhaus, Bürgermeister
Auf den schönen Namen „Auf den Kellern II/III“ hört unser Neubaugebiet. Auf den Kellern I wurde 2003 erschlossen und die ersten Häuser konnten im Januar 2004 bezogen werden. Die Weiterführung dieses schönen Baugebietes in Ortsrandlage hat einige Jahre in Anspruch genommen. Wir gehen davon aus, dass im Laufe des Jahres 2023 die Erschließung abgeschlossen wird, und die Bebauung starten kann.
Bewerbungen für Grundstücke von der Ortsgemeinde Appenheim senden Sie bitte an rathaus@appenheim.de.
Luftaufnahme Neubaugebiet Auf den Kellern II/III (2022-08-28)
Da es deutlich mehr Bewerber als Grundstücke gibt, wird die Vergabe über ein Losverfahren geregelt. Die Kriterien zur Teilnahme an dem Losverfahren können Sie hier als PDF Dokument downloaden.
Das Deutsche Weininstitut (DWI) zeichnet in diesem Jahr gemeinsam mit allen gebietlichen Weinwerbungen erneut besonders spektakuläre Aussichtspunkte in die Weinlandschaften als „Schönste Weinsicht 2020“ aus.
Liebe Appenheimerinnen und Appenheimer,
unser schöner Ort Appenheim nimmt für Rheinhessen an dieser Abstimmung teil.
Unterstützen Sie uns mit Ihrer Stimme.
Welche Orte dies sein werden, entscheidet eine Onlineabstimmung auf der DWI-Webseite www.deutscheweine.de. Vom 10. Februar bis zum 15. März ist jeder eingeladen, aus 47 eingereichten Vorschlägen jeweils einen Favoriten für jedes Anbaugebiet auszuwählen.
Die neuen „Schönsten Weinsichten 2020“ werden mit einer drei Meter hohen Stele des Mainzer Künstlers Ulrich Schreiber gut sichtbar gekennzeichnet und im Verlauf des Jahres in den 13 Anbaugebieten offiziell eingeweiht.
„Die Weinsichten garantieren nicht nur tolle Ausblicke in unsere Weinkulturlandschaft, sie sind auch gut für Wanderer oder per Rad zu erreichen“, erklärt DWI-Geschäftsführerin Monika Reule. „Als neue attraktive Ausflugsziele laden sie zu einem Besuch der Anbaugebiete ein und leisten so einen Beitrag zur Förderung des immer wichtiger werdenden Weintourismus“, so Reule.
Dass die „Schönsten Weinsichten“ gut angenommen werden, zeigen die bereits 2012 und 2016 prämierten Aussichtspunkte in allen Anbaugebieten. Über sie kann man sich inklusive Wegbeschreibungen, Kartenmaterial, Geo-Daten und Erläuterungen auf der DWI-Website unter dem Menüpunkt „Tourismus“ informieren.
Die Gemeinde wird auf den neuen Seiten durch die Möglichkeit der schnellen und unkomplizierten Veröffentlichung von Informationen maßgeblich zur Transparenz der Verwaltung gegenüber den Bürgen beitragen können.
Appenheimer Bürger, solche die es werden möchten, Besucher und Fans unserer schönen Gemeinde finden viele Texte zur Historie und Kultur. Viele Texte wurden von der alten Website übernommen. Neue Erkenntnisse aus der Zeit er ersten Ansiedlungen in Appenheim sind aber nicht mehr zu erwarten. Somit ist die Aktualität weiterhin gegeben.
Institutionen wie die Kindertagesstätte „Rebenzwerge“ erhalten in diesem neuen Konstrukt ebenfalls die Möglichkeit der aktiven Teilhabe.
Wir verstehen die neue Website als aktives und aktuelles Informationsmedium und stehen noch ganz am Anfang des Weges. Durch redaktionelle Beiträge, Termine und Nachrichten soll die Website sich mit der Zeit zu einem Informationsportal entwickeln.
Anregungen und Kritik sind willkommen. Richten Sie beides an rathaus@appenheim.de.
Die neue Struktur der Site beschränkt sich auf die offiziellen Themen der Ortsgemeinde. Weitergehende Informationen über die Vereine in Appenheim, das Gewerbe, die Gastronomie, Übernachtungsmöglichkeiten und Winzer finden sie auf den Seiten der Appenheim.net Community.